Statuten
Statuten der "Keramik-Freunde der Schweiz" (KFS)
Angenommen an der Ordentlichen Generalversammlung vom 14. Juni 2008 in Matzendorf.
I. Name, Zweck
Unter dem Namen Keramik-Freunde der Schweiz (KFS), Amis Suisses de la Céramique, Amici Svizzeri della Ceramica, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 und ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Verständnisses für Keramik, der wissenschaftlichen Forschung und der Sammeltätigkeit auf diesem Gebiet.
Art. 3
Zur Erreichung seines Zweckes stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
a) Information und Hinweise auf laufende Veranstaltungen, welche die Keramik betreffen;
b) Persönliche Kontaktnahme der privaten Keramik-Sammlerinnen/-Sammler unter sich, mit den wissenschaftlichen Keramik-Fachleuten von Museen, Denkmalämtern, archäologischen Diensten und Hochschulen sowie mit Fachleuten des Kunsthandels des In- und Auslandes;
c) Beratung der Mitglieder beim Anlegen und Ausbauen privater Sammlungen;
d) Besuch von Keramik-Ausstellungen im In- und Ausland sowie Beteiligung an solchen Ausstellungen durch Leihgaben aus privaten und öffentlichen Sammlungen;
e) Organisation von Vorträgen über Keramik im Schosse des Vereins sowie in der Öffentlichkeit;
f) Veröffentlichung von Abhandlungen über Keramik im Mitteilungsblatt des Vereins sowie in anderen einschlägigen Zeitschriften;
g) Besuch von privaten und öffentlichen Sammlungen im In- und Ausland;
h) Organisation von Keramikreisen;
i) Kontaktnahme mit gleichgerichteten Organisationen des In- und Auslandes.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied der KFS kann jede physische oder juristische Person werden, welche sich für die Keramik interessiert und die Ziele der KFS fördert.
Art. 5
Die Bedingungen für die Mitgliedschaft sind:
a) Schriftliche Anmeldung an die Präsidentin/den Präsidenten, direkt oder durch Vermittlung eines Mitglieds des Vereins;
b) Anerkennung der vorliegenden Statuten;
c) Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
Art. 6
1 Über die Aufnahme als Mitglied beschliesst der Vorstand.
2 Die Beschlüsse müssen der nächsten Ordentlichen Generalversammlung vorgelegt und von ihr ratifizi ert werden.
Art. 7
1 Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Aktivitäten der KFS.
2 Sie berechtigt auch zum freien Eintritt von Vorträgen und anderen Anlässen, welche von der KFS veranstaltet werden und für die kein besonderes Eintrittsgeld festgelegt wird.
3 Die Mitglieder erhalten das Bulletin, das Mitteilungsblatt und vom Verein unterstützte Publikationen kostenlos zugestellt.
4 Die Neu-Mitglieder erhalten nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages die Bulletins und das Mitteilungsblatt des laufenden Jahres.
Art. 8
Zu Beginn jedes Jahres erhalten die Mitglieder die schriftliche Aufforderung der Kassierin/des Kassiers zur Entrichtung des Mitgliederbeitrages innert 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung.
Art. 9
1 Zahlt ein Mitglied seinen Mitgliederbeitrag nicht innerhalb von 90 Tagen, werden ihm das Mitteilungsblatt und die Bulletins nicht mehr zugestellt.
2 Wenn dieses Mitglied nach zwei, innerhalb von sechs Monaten erfolgten Zahlungsaufforderungen den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, wird es vom Verein ausgeschlossen.
Art. 10
1 Mitglieder, die dem Verein zum Schaden gereichen, können auf schriftlichen Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.
2 Der Antrag muss mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
Art. 11
Der Austritt aus dem Verein ist mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Vereinsjahres der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben.
Art. 12
Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen kommt kein Anrecht auf Rückzahlung von Mitgliederbeiträgen oder auf das Vereinsvermögen zu.
Art. 13
1 Auf Antrag des Vorstandes kann die Ordentliche Generalversammlung aussenstehende Personen zu Freimitgliedern und Mitglieder der KFS zu Ehrenmitgliedern bzw. zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten ernennen.
2 Sie geniessen diesselben Rechte wie die Einzelmitglieder, haben aber keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
III. Organe
Art. 14
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung;
b) Der Vorstand;
c) Die Kontrollstelle.
IV. Generalversammlung
Art. 15
1 Die Ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate des Vereinsjahres an einem vom Vorstande bestimmten Ort des In- und Auslandes statt.
2 Eine Ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt, einberufen.
3 Das Datum einer Generalversammlung muss von der Präsidentin/dem Präsidenten in der Regel mindestens sechs Monate vor dem Versammlungstag schriftlich bekannt gegeben werden.
4 Die Einladung zu einer Generalversammlung erfolgt schriftlich durch die Präsidentin/den Präsidenten, zusammen mit der Traktandenliste, mindestens einen Monat vor dem Versammlungstag.
5 Das Protokoll jeder Generalversammlung wird den Mitgliedern zugestellt.
Art. 16
1 Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
2 Die Beschlussfassung erfolgt, wenn geheime Abstimmung nicht verlangt wird, in offener Abstimmung.
3 In einer Generalversammlung kann nur über die vom Vorstand vorgelegten Traktanden abgestimmt werden.
4 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, mit Stichentscheid der Präsidentin/des Präsidenten bei Stimmengleichheit.
Art. 17
In der Ordentlichen Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu behandeln:
a) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin/des Präsidenten;
c) Abnahme des Berichtes der Redaktorin/des Redaktors;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung des Budgets;
g) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle für eine Amtsperiode von drei Jahren;
h) Ernennung von Freimitgliedern, Ehrenmitgliedern und der Ehrenpräsidentin/des Ehrenpräsidenten;
i) Ratifizierung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern;
j) Eingaben von Mitgliedern, sofern diese mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden;
k) Revision der Statuten;
l) Auflösung und Liquidation des Vereins;
m) Verschiedenes.
Art. 18
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Überschüssen aus den Vereinsaktivitäten;
c) Druckbeiträgen und Subventionen;
d) Geschenken und Legaten;
e) Kapitalzinsen.
Art. 19
Das Berichts- und Rechnungsjahr (Vereinsjahr) läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
V. Vorstand
Art. 20
1 Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand.
2 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und bezahlt die normalen Mitgliederbeiträge; Honorare für besonders aufwändige Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden und sind in der Jahresrechnung separat auszuweisen.
3 Dem Vorstand werden nur direkt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehende Auslagen erstattet.
4 Der Vorstand wird von der Ordentlichen Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
5 Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich.
6 Im Vorstand sollten wissenschaftliche Keramik-Fachleute, Sammlerinnen/Sammler und Fachleute des Kunsthandels vertreten sein.
Art. 21
1 Der Vorstand umfasst maximal sieben Mitglieder.
2 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Kassierin/dem Kassier, der Redaktorin/dem Redaktor und weiteren Beisitzern.
3 Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach aussen.
4 Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident und Kassierin/Kassier bilden zusammen die Finanzkommission, welche über die Anlage des Geschäftsvermögens beschliesst.
Art. 22
1 Der Vorstand wird durch die Präsidentin/den Präsidenten oder der Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
2 Für Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
3 Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen, sofern nicht eines seiner Mitglieder mündliche Behandlung verlangt.
4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, mit Stichentscheid der Vorsitzenden/des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit.
5 Die Sitzungen des Vorstandes werden protokolliert.
Art. 23
1 Der juristische Sitz der KFS ist der Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten.
2 Der Verein wird rechtskräftig vertreten durch die Unterschrift der Präsidentin/des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
3 Für das Kassawesen ist innerhalb des Budgets die Unterschrift der Kassierin/des Kassiers gültig.
Art. 24
1 Der Vorstand bestimmt die Mitglieder der Redaktionskommission, die von der Redaktorin/dem Redaktor präsidiert wird.
2 Die Redaktorin/der Redaktor ist, in Zusammenarbeit mit der Redaktionskommission, für die wissenschaftliche Qualität des Mitteilungsblattes sowie für alle administrativen und geschäftlichen Belange der Herausgabe dieser Zeitschrift und des Bulletins verantwortlich.
Art. 25
Der Vorstand sorgt für die Inventarisierung und Unterbringung des Vereins-Archivs.
VI. Kontrollstelle
Art. 26
1 Die Jahresrechnung, welche der Generalversammlung vorgelegt wird, ist zwei Rechnungsrevisorinnen/ Rechnungsrevisoren zu unterbreiten, die über deren Annahme einen schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen haben.
2 Die zwei Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren werden von der Ordentlichen Generalversammlung auf drei Jahre gewählt, wobei eine dreimalige Wiederwahl möglich ist.
3 Sie arbeiten ehrenamtlich und bezahlen die normalen Mitgliederbeiträge.
VII. Statutenänderungen, Auflösung des Vereins
Art. 27
1 Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten muss zuerst dem Vorstand zur Stellungnahme vorgelegt werden.
2 Die Annahme einer Abänderung der Statuten kann nur durch eine Ordentliche oder Ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden, wobei die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig ist.
Art. 28
1 Es ist Sache einer Generalversammlung, über die Auflösung der KFS Beschluss zu fassen.
2 Der Auflösungsbeschluss der betreffenden Generalversammlung untersteht daraufhin einer Urabstimmung, welche von der Präsidentin/dem Präsidenten auf dem Zirkularweg durchzuführen ist.
3 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
4 Kommt eine Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Urabstimmung innerhalb einer gesetzten Frist nicht zustande, so fällt der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung dahin.
5 Die Liquidation des Vereins und seines Vermögens geschieht durch den Vorstand.
6 Ein nach Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten allfällig verbleibender Aktivsaldo wird schweizerischen Museen vergabt, welche von der Generalversammlung bestimmt wurden.
Art. 29
1 Die vorliegenden Statuten sind an der Ordentlichen Generalversammlung vom 14. Juni 2008 in Matzendorf genehmigt worden.
2 Sie ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 9. Juli 1945 mit letztmaliger Revision vom 4. Juli 1999.
3 Die Statuten liegen in deutscher und französischer Sprache vor, wobei der deutsche Text massgebend ist.
Im Namen des Vereins “Keramik - Freunde der Schweiz”
Der Präsident
Prof. em. Dr. Marino Maggetti